Die im April 2015 verstorbene Erblasserin hatte mehrere Verfügungen von Todes wegen errichtet. In ihrem letzten gemeinschaftlichen Testament, das sie zusammen mit ihrem 2014 vorverstorbenen Ehemann errichtet hatte, wurde eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbe bestimmt. Zudem wurden alle früher errichteten letztwilligen Verfügungen widerrufen. Die Erblasserin hatte - genauso wie ihr Ehemann mit seinem Sohn - mit ihrer Tochter zuvor einen Erbverzichtsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung geschlossen.
Nach dem Tod ihres Mannes errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie ihren Enkelsohn als ihren Alleinerben einsetzte. Sie erklärte, dass sie den Teil des gemeinschaftlichen Testaments, in dem die gemeinnützige Organisation als Erbe bestimmt worden war, vollständig aufheben wolle.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die gemeinnützige Organisation die Erteilung eines Alleinerbscheins. Die Organisation ist der Meinung, dass die Erblasserin das gemeinschaftliche Testament nicht widerrufen konnte, weil die Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich gewollt gewesen war. Der Enkel der Erblasserin ist dagegen der Auffassung, dass der Widerruf wirksam erfolgt war. Er trug vor, dass er in einem weiteren Testament aus dem Jahr 2011 als Schlusserbe bestimmt worden sei. Das Testament sei von der Erblasserin verfasst und von ihr sowie ihrem Ehemann unterzeichnet worden. Das Original ist jedoch nicht auffindbar.
Der Fall wurde zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen. Das Nachlassgericht hatte sich nicht mit der Frage nach der wirksamen Errichtung des Testaments aus dem Jahr 2011 beschäftigt. Das OLG Köln betonte, dass die Unauffindbarkeit eines Testaments nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge haben muss. Grundsätzlich kann eine Kopie des Originals genügen, wenn durch sie nachweislich ist, dass das Testament formgerecht errichtet worden war. In einem erneuten Verfahren wird das Nachlassgericht deshalb zu klären haben, ob das Testament im Original von der Erblasserin und ihrem Ehemann unterzeichnet wurde. Hierfür wird ein Sachverständiger ein graphologisches Gutachten erstellen.
Normen: FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; BGB § 2255, § 2271 Abs. 2