Wir waren für Sie auf der

 

HAUS | BAU | ENERGIE - Die Messe für Hausbesitzer, Bauherrn, Modernisierer

 

Mehr als 60 Aussteller präsentierten im darmstadtium Informationen und Dienstleistungen rund um Immobilienkauf, Bauen und Modernisieren. Unser Messeangebot stand dabei unter dem Motto

 

"Rechtssicherheit für Ihr Immobiliengeschäft"

 

mit Vorträgen zu den Themen

 

Übertragung von Immobilien - Vererben mit warmer Hand oder erst bei Tod?

und

Was sollte in einem Immobilienkaufvertrag geregelt sein?

 

Diese Vorträge finden Sie im Bereich "INFO" unserer Internetpräsenz.

 

Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen juristischen Themen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unser umfangreiches Dienstleistungsangebot finden Sie im Bereich "FACHGEBIETE".

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Mit mehreren Änderungen im Insolvenzrecht sollen bessere Voraussetzungen für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung im Insolvenzverfahren geschaffen werden.
Auch eine anders lautende Gerichtsstandsvereinbarung ändert nichts daran, dass Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern, der Gesellschaft und ihren Organen bei einer Limited vor englischen Gerichten auszutragen sind.
Vom Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof kommen einige interessante Urteile zur Stammeinlage von GmbHs und UGs.
Weil ausländische Gesellschaftsformen von der Bildung einer steuerlichen Organschaft ausgenommen sind, verlangt die EU-Kommission Änderungen im deutschen Steuerrecht.
Der Abfindungsanspruch eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters wird nicht erst mit der Aufstellung einer Abfindungsbilanz fällig.
Selbst ein Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss der Altersteilzeitregelungen kommen.
Kleiner Betrag, große Wirkung: Eine falsche Spesenabrechnung rechtfertigt die fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers.
Die zusätzlichen Mitwirkungspflichten des Notars seit der GmbH-Reform führen dazu, dass nur Abtretungen vor deutschen Notaren absolut rechtssicher sind.
Auch die Mitglieder freiwilliger Aufsichtsräte müssen ihre Aufsichtspflicht gewissenhaft ausüben.
Wenn die Mehrheitsgesellschafter jahrelang die Gewinne thesaurieren anstatt sie auszuschütten, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Minderheitsgesellschafter vor.
 
drms-wnkl 2012-05-25 drtm-bns 2012-05-25