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Rechtsanwälte und Notare
in Darmstadt

Kaufleute und Unternehmer

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Im Internet angebotene Waren müssen grundsätzlich umgehend lieferbar sein, falls der Händler seine Kunden nicht auf eine längere Lieferfrist hinweist.


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Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gelten nicht, wenn ein Verbraucher sich als Unternehmer ausgibt.


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Händler müssen einen beworbenen Artikel für mindestens einen Tag vorrätig haben, selbst wenn die Werbung einen Hinweis enthält, dass die Ware "trotz sorgfältiger Bevorratung kurzfristig ausverkauft sein kann".


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Fachunternehmen müssen ihre Kunden grundsätzlich darüber informieren, ob das bestellte Werk für die geplante Anwendung geeignet ist.


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Die Fortführung einer Firma kann bereits dann vorliegen, wenn Dritte von einer Identität zwischen dem früheren und dem derzeitigen Unternehmen ausgehen.


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Das Angebot eines Möbelhändlers, bei einem Neukauf gebrauchte Möbel in Zahlung zu nehmen, ist nicht wettbewerbswidrig - auch wenn dies in der Branche unüblich ist.


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Die Firmierung mit einem geografischen Namen oder Bezugspunkt ist keine Irreführung im Sinne des Handelsgesetzbuches.


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Die regelmäßige Sicherung von Geschäftsdaten ist im gewerblichen Bereich selbstverständlich.


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Eine Abmahnfrist von sieben Tagen ist zumindest dann zulässig, wenn kein so komplexer Wettbewerbsverstoß vorliegt, dass er einer eingehenden juristischen Prüfung bedarf.


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Eine Kombination zweier alltäglicher Begriffe kann ebenso wie die beiden Einzelbegriffe nicht als Marke eingetragen werden.


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